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Satzung Satzungsänderung genehmigt bei der Mitgliederhauptversammlung am 08.04.1978 Satzungsänderung genehmigt bei der Mitgliederhauptversammlung am 16.03.1996 Satzungsänderung genehmigt bei der Mitgliederhauptversammlung am 01.04.2006 Satzungsänderung genehmigt bei der Mitgliederhauptversammlung am 07.03.2009
§
1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1892 e.V. mit dem Sitz in 82481 Mittenwald.
§
2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere a) Abhaltung von geordneten Turn, Sport- und Spielübungen b) Instandhaltung der vereinseigenen Turnhalle, sowie der Turn- und Sportgeräte c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
§
3 Die Aufnahme erfolgt nach Ausfüllen eines Anmeldescheines mit persönlicher Unterschrift; bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in oben genannten Gründen durch einen Verweis und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Gegen diese Maßregel ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder: Nach Maßgabe der jeweils geltenden Ordnung haben die Mitglieder das Recht: Selbst am Turn- und Sportbetrieb und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und den Vereinsbesitz und die Vereinseinrichtungen zu benutzen. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar. Zum Pflichtenkreis der Mitglieder gehören: Jegliche politische Betätigung und Stellungnahme innerhalb des Vereins ist verboten.
§
5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die einzelnen Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§
6 Vereinsausschuss, Mitgliederversammlung. Die Leitung des Vereins obliegt der von den Mitgliedern gewählten Vorstandschaft, die aus dem 1. Vorstand, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenverwalter und drei Beisitzern besteht. Sie hat auch die Geschäftsführung des Vereins und ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung der Satzungen sowie der danach gefassten Beschlüsse Sorge zu tragen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, beide allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf. Die Vorstandschaft führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig; ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen. Bei diesen bedarf die Vorstandschaft der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vereinsausschuss besteht aus: den Hallenverwaltern, den Gerätewarten, den Leitern der einzelnen Abteilungen und dem Organisationswart Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Gesamtheit der Mitglieder hat die Möglichkeit, sich zu allen Fragen, die den Verein betreffen, zu äußern und das Leben des Vereins durch Beschluss zu regeln; in den Monatsbesprechungen in der Mitgliederversammlung in außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorstand oder dem hierzu Beauftragten. Die Mitgliederversammlung findet jeweils innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres statt. Diese beschäftigt sich mit: Rechnungslegung und Geschäftsbericht sowie Sportbericht Entlastung des Vorstandes Wahl des Vorstandes Entlastung und Wahl des Vereinsausschusses Satzungsänderungen Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit sowie der Aufnahmegebühr Beschlussfassung über Auflösung des Vereins Ehrung verdienter Mitglieder des Vereins Wahl der Kassenprüfer Aufnahme von Darlehen, Aufgaben dringlicher Rechte, Veräußerung, Belastung und Erwerb von unbeweglichem Vermögen sowie mit allen Punkten, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung soll mindestens 14 Tage vorher in der Ortszeitung und im Aushangkasten unter Angabe der Tagesordnung veröffentlicht werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Versammlungstage beim 1. Vorstand einzureichen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dagegen ist notwendig: Zu Satzungsänderungen 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden volljährigen Mitglieder, zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen und diesen gleichstehender Rechte, sowie Aufnahme von Darlehen 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden volljährigen Mitglieder. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom 1. Vorstand zu unterzeichnen. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§
7 Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss werden auf zwei Jahre gewählt. Die Leiter der Unterabteilungen werden von den jeweiligen Abteilungen gewählt und von der Vorstandschaft bestätigt. Die Turn- und Sportwarte werden von der Vorstandschaft bestimmt und eingesetzt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
§
8 Die von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische
Richtigkeit.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der
Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das
Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. § 9 Ehrungen: Die Ehrenmitglieder werden von der Vorstandschaft bestimmt und genießen alle Rechte der Mitglieder ohne Verpflichtung. Mitglieder mit 50-jähriger Vereinszugehörigkeit erhalten das Vereinsazeichen mit goldenem Eichenkranz mit eingeprägter Zahl " 50 " . Mitglieder mit 60-jähriger Vereinszugehörigkeit erhalten das Vereinsabzeichen mit goldenem Eichenkranz mit eingeprägter Zahl " 60 " . Für 40-jährige Vereinszugehörigkeit erhalten die Mitglieder das Vereinsabzeichen in Gold. Für 25-jährige Vereinszugehörigkeit erhalten die Mitglieder das Vereinsabzeichen mit silbernem Eichenkranz.
§ 10 Auflösung des Vereins: In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung oder Abwicklung verbleibende Vermögen ist der Marktgemeinde Mittenwald mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. § 11 Vergütungen für Vereinstätigkeit: Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen
haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
§ 12 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern das Vereinsvermögen. Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft. Die Satzung ist jedem Mitglied zugänglich zu machen.
Die Vorstandschaft des Turn- und Sportvereins Mittenwald 1892 e.V. Georg Hornsteiner ( 1. Vorstand ) Andreas Knilling ( 2. Vorstand ) Mark Ostermayr ( Schriftführer ) Christoph Amberger ( Kassier ) Stephan Fürst ( 1. Beisitzer ) Regina Kofler ( 2. Beisitzer ) Andreas Pfister ( 3. Beisitzer )
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